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Vereinssatzung

Der Verein ist registriert unter Nr.10338 beim Amtsgericht Köln und durch Verfügung des Finanzamts Köln-Nord, Nr.217/015/2115 als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt.

Spenden an ihn sind steuerlich abzugsfähig. Sie dienen der weiteren Erforschung natürlicher Heilweisen.


1. Zweck des Vereins
Der Verein - im folgenden BFG genannt - setzt sich zum Ziel, die Gesundheit der Menschen durch die Natur und mit natürlichen Mitteln zu fördern. Der BFG will darüberhinaus die Suchtkrankheiten der Zeit bekämpfen und alternative Möglichkeiten aufweisen, den Süchtigen zu helfen. Der BFG bezweckt ferner, Krankheiten durch eine entsprechende Lebens- und Wohnweise vorzubeugen und die Menschen soweit als möglich zu den Quellen ihres Lebens zurückzuführen.

Er beabsichtigt, kranke Menschen aus der Abhängigkeit von der Schulmedizin zu lösen und ihnen offenzulegen, daß es eine andere, wirksamere und ungefährlichere Therapie der Heilung gibt. Dabei wird der BFG die Kranken über die bislang ihnen verschleierten, wahren Ursachen ihrer Leiden ohne Rücksicht auf bestehende Profitinteressen aller an den Krankheiten der Menschen Verdienenden gründlich aufklären und nichts verschweigen, da sein Wirken selbstlos und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.

Der BFG ist vor allem darum bemüht, das Verantwortungsbewußtsein für den eigenen Körper neu zu beleben und den Willen der Kranken zu stärken, sich mit aller Kraft selbst ihrer Leiden zu entledigen. Er vertraut weiter darauf, daß die so Genesenden aufgrund ihrer eigenen Erfahrung das ihnen vom BFG vermittelte Gedankengut weiterverbreiten und in der Öffentlichkeit nachdrücklicher vertreten, als es dem Verein selbst möglich wäre. Dadurch sollen dem Gesundheitswillen der Bevölkerung neue Impulse vermittelt, das Wertschätzen der Natur gefördert und den Kostensteigerungen im Gesundheitswesen entgegengetreten werden.

Da die Gesundheit des Menschen in engstem Zusammenhang mit der Natur steht, sieht der BFG ein weiteres Ziel seines Wirkens darin, die Ehrfurcht vor der Schöpfung zu vertiefen und durch aufklärende Arbeit dazu anzuregen, deren Ursprünglichkeit wiederzuerrichten, einer weiteren Naturvernichtung Einhalt zu gebieten, den Anbau von Wildpflanzen zu fördern und wo auch immer zu ermöglichen, sowie durch aufrüttelnde Schriften ein Umbruchdenken freizusetzen. Er versucht weiter, durch eigene Forschungsprojekte nachzuweisen, daß auch die üblichen Bau- und Wohnweisen einen negativen Einfluß auf das Wohlbefinden der Menschen und damit auf unsere Gesundheit ausüben.

Der BfG soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

2. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen


»BUND FÜR GESUNDHEIT e.V.«.
Sein Sitz ist Köln. Geschäftsstellen dürfen auch an anderen Orten errichtet werden.

 

3. Mitgliedschaft
Jeder kann jederzeit Mitglied werden. Die Mitgliedschaft geht verloren durch Tod, Trunk- und Drogensucht und Schädigungen des Vereinsansehens in der Öffentlichkeit.

Der Vereins- und Aufnahmebeitrag wird jährlich vom Vorstand festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. Ist ein Mitglied mit der Zahlung im Rückstand, so ruht dessen Recht auf Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen und -dienstleistungen so lange, bis das Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit 12 Monatsbeiträgen im Rückstand ist, die Beitragsansprüche bleiben in dem Falle jedoch davon unberührt.

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind nicht berechtigt, Vorstandsbeschlüsse anzufechten. Sie haften nur mit ihrem Vereinsvermögen.

Ein Austritt kann jederzeit in den letzten drei Monaten vor Ende des laufenden Mitgliedsjahres für das Ende des folgenden Mitgliedsjahres erklärt werden.

Die Mitgliedschaft wird automatisch erworben durch Zahlung des Aufnahme- und ersten Jahresmitgliedsbeitrages. Eines besonderen Antrages für die Mitgliedschaft bedarf es nicht. Mit dem Tage der Einzahlung von Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrags gilt das Mitglied als in den Verein aufgenommen.

 

4. Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein ist völlig selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er fördert nach besten Kräften und nach bestem Gewissen das allgemeine Wohl. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, die dem Vereinszweck fremd sind.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

 

5. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Berichte des Vorstands, der die Tagesordnung festsetzt. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 9/10 aller Mitglieder gefaßt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und zwar bei Bedarf oder wenn es 49% der Mitglieder verlangen. Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.

 

6. Organe des Vereins
Organe des BfG sind Mitgliederversammlung und Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Letzterer muß durch eine jahrzehntelange gesundheitsbewußte und natürliche Lebensführung bewiesen haben, daß er die Vereinsziele mit innerer Wahrhaftigkeit vertreten kann. Er wird - um eine kontinuierliche Vereinsführung zu gewährleisten - auf 20 Jahre gewählt. Der Vorstand ist vom Verbot des §181 BGB befreit. Seine Haftung beschränkt sich auf das Vereinsvermögen. Falls die Mitgliederversammlung Kassierer und Schriftführer nicht wählt, kann der Vorstand diese bestimmen. Schriftführer und Kassierer sind nicht im Vorstand im Sinn §26 BGB. Der Vorstand kann zur Geschäftsführung auch Nichtmitglieder bestimmen. Auch ein evtl. angestellter Geschäftsführer ist vom Verbot des §181 BGB befreit. Ist der Vorstand infolge Krankheit oder Altersschwäche nicht in der Lage, die Geschäfte des Vereins weiter zu führen, so hat er einen neuen Vorstand einzusetzen.

 

7. Befugnisse des Vorstands
Der Vorstand darf die Satzung durch Durchführungsbestimmungen ergänzen, solange der Sinn der Satzung nicht geändert wird.

 

8. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Umweltstiftung WWF -Deutschland, Frankfurt a.M., die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen hat. Oder es fällt an eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts, die steuerbegünstigt ist, und zwar nur zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Naturschutzes.