Satzung | Vereinssatzung |
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Der Verein ist registriert unter Nr.10338 beim Amtsgericht Köln und durch Verfügung des Finanzamts Köln-Nord, Nr.217/015/2115 als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt. Spenden an ihn sind steuerlich abzugsfähig. Sie dienen der weiteren Erforschung natürlicher Heilweisen.
Er beabsichtigt, kranke Menschen aus der Abhängigkeit von der Schulmedizin zu lösen und ihnen offenzulegen, daß es eine andere, wirksamere und ungefährlichere Therapie der Heilung gibt. Dabei wird der BFG die Kranken über die bislang ihnen verschleierten, wahren Ursachen ihrer Leiden ohne Rücksicht auf bestehende Profitinteressen aller an den Krankheiten der Menschen Verdienenden gründlich aufklären und nichts verschweigen, da sein Wirken selbstlos und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Der BFG ist vor allem darum bemüht, das Verantwortungsbewußtsein für den eigenen Körper neu zu beleben und den Willen der Kranken zu stärken, sich mit aller Kraft selbst ihrer Leiden zu entledigen. Er vertraut weiter darauf, daß die so Genesenden aufgrund ihrer eigenen Erfahrung das ihnen vom BFG vermittelte Gedankengut weiterverbreiten und in der Öffentlichkeit nachdrücklicher vertreten, als es dem Verein selbst möglich wäre. Dadurch sollen dem Gesundheitswillen der Bevölkerung neue Impulse vermittelt, das Wertschätzen der Natur gefördert und den Kostensteigerungen im Gesundheitswesen entgegengetreten werden. Da die Gesundheit des Menschen in engstem Zusammenhang mit der Natur steht, sieht der BFG ein weiteres Ziel seines Wirkens darin, die Ehrfurcht vor der Schöpfung zu vertiefen und durch aufklärende Arbeit dazu anzuregen, deren Ursprünglichkeit wiederzuerrichten, einer weiteren Naturvernichtung Einhalt zu gebieten, den Anbau von Wildpflanzen zu fördern und wo auch immer zu ermöglichen, sowie durch aufrüttelnde Schriften ein Umbruchdenken freizusetzen. Er versucht weiter, durch eigene Forschungsprojekte nachzuweisen, daß auch die üblichen Bau- und Wohnweisen einen negativen Einfluß auf das Wohlbefinden der Menschen und damit auf unsere Gesundheit ausüben. Der BfG soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Name und Sitz des Vereins
3. Mitgliedschaft Der Vereins- und Aufnahmebeitrag wird jährlich vom Vorstand festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. Ist ein Mitglied mit der Zahlung im Rückstand, so ruht dessen Recht auf Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen und -dienstleistungen so lange, bis das Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit 12 Monatsbeiträgen im Rückstand ist, die Beitragsansprüche bleiben in dem Falle jedoch davon unberührt. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind nicht berechtigt, Vorstandsbeschlüsse anzufechten. Sie haften nur mit ihrem Vereinsvermögen. Ein Austritt kann jederzeit in den letzten drei Monaten vor Ende des laufenden Mitgliedsjahres für das Ende des folgenden Mitgliedsjahres erklärt werden. Die Mitgliedschaft wird automatisch erworben durch Zahlung des Aufnahme- und ersten Jahresmitgliedsbeitrages. Eines besonderen Antrages für die Mitgliedschaft bedarf es nicht. Mit dem Tage der Einzahlung von Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrags gilt das Mitglied als in den Verein aufgenommen.
4. Gemeinnützigkeit des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
5. Mitgliederversammlung
6. Organe des Vereins
7. Befugnisse des Vorstands
8. Auflösung des Vereins |